- Kapitel VI des Data Act macht den Wechsel von Datenverarbeitungsdiensten vertraglich und technisch konkreter.
- Für SaaS und PaaS sind offene Schnittstellen und unter den Voraussetzungen von Artikel 30 ein strukturierter, gängiger und maschinenlesbarer Export der exportierbaren Daten zentral.
- Die besondere Pflicht, funktionale Äquivalenz zu erleichtern, ist ein IaaS-Sonderregime und keine allgemeine SaaS-Funktionsgarantie.
- Ab dem 12. Januar 2027 entfallen Wechselentgelte. Die übrige Migrationsarbeit beim Kunden verschwindet dadurch nicht.
- Ein belastbarer Exit-Test prüft Exportumfang, Schnittstellen, Ablauf und Kosten schon vor Vertragsabschluss oder -verlängerung.
Der Data Act hat eine unscheinbare Stelle mit ziemlich praktischen Folgen: Kapitel VI regelt, wie Kunden Datenverarbeitungsdienste wechseln können. Darunter fallen nach der Einordnung der Bundesnetzagentur auch typische SaaS-, PaaS- und IaaS-Angebote.
Seit dem 12. September 2025 gelten dafür neue Anforderungen. Für Unternehmen, die gerade einen SaaS-Vertrag auswählen oder verlängern, lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf den Exit. Nicht erst dann, wenn die Beziehung zum Anbieter bereits beendet werden soll.
Der Rechtsrahmen verbessert die Ausgangslage deutlich. Er nimmt dem Kunden aber nicht die eigentliche Migration ab.
Der Data Act macht den Exit konkreter
Artikel 23 des Data Act verpflichtet Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, Hindernisse für einen Wechsel zu einem anderen Anbieter derselben Dienstart, in eine eigene IT-Infrastruktur oder für die parallele Nutzung mehrerer Dienste abzubauen. Gemeint sind nicht nur technische Sperren. Auch vertragliche, kommerzielle und organisatorische Hürden fallen darunter.
Für den Vertrag wird das greifbar. Artikel 25 verlangt, dass Rechte und Pflichten beim Wechsel schriftlich geregelt werden. Der Kunde soll vor Vertragsabschluss erkennen können, wie der Wechsel ausgelöst wird, welche Daten übertragen werden, wie lange die Übergangsphase dauert und welche Unterstützung vorgesehen ist.
Die Bundesnetzagentur fasst den Standardablauf mit einer Ankündigungsfrist von höchstens zwei Monaten und einer anschließenden Übergangsphase von grundsätzlich höchstens 30 Kalendertagen zusammen. Hält der Anbieter diese 30 Tage aus technischen Gründen für nicht machbar, muss er das innerhalb von 14 Arbeitstagen begründen. Die alternative Übergangsphase darf dann bis zu sieben Monate dauern. Nach einem erfolgreichen Wechsel müssen die Daten mindestens weitere 30 Kalendertage abrufbar bleiben.
Damit wird ein Exit planbarer als ein Vertrag, der lediglich verspricht, Daten „auf Anfrage“ bereitzustellen. Für die Beschaffung ist das ein brauchbarer Mindestboden.
Bei SaaS entscheidet der Exportumfang
Der technisch interessanteste Teil steht in Artikel 30. Für PaaS und SaaS müssen Anbieter offene Schnittstellen für den Wechsel unentgeltlich verfügbar machen und die nötige Dokumentation bereitstellen. Gibt es für eine Dienstart noch keine einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Standards, muss der Anbieter auf Anfrage alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format ausgeben.
- Offene Schnittstellen für den Wechsel
- Dokumentation der Schnittstellen
- Exportierbare Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format, wenn die Voraussetzungen von Artikel 30 erfüllt sind
- Zusätzliche Pflicht, funktionale Äquivalenz beim Wechsel zu einem Dienst derselben Art mit angemessenen Maßnahmen zu erleichtern
- Diese besondere Pflicht ist keine allgemeine SaaS-Funktionsgarantie
„Exportierbare Daten“ ist dabei die entscheidende Grenze. Ein SaaS-System besteht nicht nur aus Datensätzen. Hinzu kommen Konfigurationen, Rechte, Workflows, Automatisierungen, Integrationen, Auswertungslogik und Funktionen des Dienstes selbst. Der Data Act verpflichtet einen Anbieter nicht pauschal dazu, seine Anwendung beim Wettbewerber nachzubauen.
Das wird beim Vergleich mit IaaS deutlich. Für Infrastrukturangebote enthält Artikel 30 eine besondere Pflicht, mit angemessenen Maßnahmen funktionale Äquivalenz beim Wechsel zu einem Dienst derselben Art zu erleichtern. Diese besondere Regel ist nicht die allgemeine SaaS-Regel.
Für einen SaaS-Kunden folgt daraus eine sehr praktische Beschaffungsfrage: Welche Daten und digitalen Assets lassen sich tatsächlich exportieren, in welchem Format und über welche Schnittstelle? Eine allgemeine Zusage zur „Datenportabilität“ ist dafür zu ungenau.
Die Fristen ersetzen keinen Migrationsplan
Ein rechtlich geregelter Wechselprozess löst noch nicht die Arbeit auf Kundenseite. Vor einem Systemwechsel muss geklärt sein, welches Zielsystem die Daten aufnehmen soll, wie Felder und Identitäten zugeordnet werden, welche Historien mitgenommen werden und welche Funktionen im neuen System anders abgebildet werden.
Dazu kommt die Qualität des Bestands. Doppelte Datensätze, alte Benutzerkonten, uneinheitliche Stammdaten oder über Jahre gewachsene Sonderkonfigurationen werden durch einen maschinenlesbaren Export nicht automatisch sauberer.
Gerade deshalb sind die neuen Fristen nützlich: Sie zwingen Anbieter und Kunden, den Wechsel als definierten Prozess zu behandeln. Wer erst nach der Kündigung herausfindet, welche Daten fehlen oder welche Schnittstelle praktisch nicht reicht, hat zwar Rechte aus dem Data Act, aber immer noch ein Projektproblem.
Ein guter Exit-Test beginnt daher vor der Vertragsentscheidung. Ein Beispiel-Export, die API-Dokumentation und eine konkrete Liste der exportierbaren Daten sagen über die spätere Wechselbarkeit oft mehr als eine abstrakte Portabilitätsklausel.
Ab Januar 2027 fällt eine Kostenhürde weg
Auch bei den Kosten verändert sich die Lage. Bis zum 12. Januar 2027 dürfen Anbieter reduzierte Wechselentgelte verlangen. Sie dürfen die unmittelbar mit dem Wechsel verbundenen Kosten nicht überschreiten. Ab dem 12. Januar 2027 sind Wechselentgelte nach Artikel 29 grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Das betrifft die Kosten des eigentlichen Wechselprozesses beim bisherigen Anbieter, einschließlich typischer Daten-Egress-Kosten. Standardentgelte für den laufenden Dienst bleiben davon getrennt. Ebenso können zusätzliche Leistungen, die über die gesetzlichen Wechselpflichten hinausgehen und vom Kunden beauftragt werden, weiterhin kostenpflichtig sein. Auch verhältnismäßige Entschädigungen bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung sind eine andere Kategorie.
Für die Budgetplanung ist diese Trennung wichtig. „Keine Wechselentgelte“ bedeutet ab 2027 nicht „kostenlose Migration“. Das neue Zielsystem muss eingeführt werden, Daten müssen geprüft und zugeordnet werden, Integrationen brauchen Tests und interne Teams oder externe Dienstleister leisten weiterhin Arbeit.
Der Data Act reduziert eine Lock-in-Komponente. Die Gesamtkosten eines Systemwechsels hängen weiterhin stark von der Architektur und dem Zustand der eigenen Datenlandschaft ab.
Was vor dem nächsten SaaS-Vertrag geprüft werden sollte
Die gesetzlichen Regeln machen einige Fragen deutlich konkreter. Vier Punkte verdienen schon in Auswahl und Vertragsprüfung eine Antwort.
Welche Daten, Metadaten und digitalen Assets stellt der Anbieter beim Wechsel bereit? Wo liegen erkennbare Grenzen durch geistiges Eigentum, Geschäftsgeheimnisse oder die Architektur des Dienstes?
Welche offenen Schnittstellen stehen für Portabilität und Interoperabilität zur Verfügung? Ist ihre Dokumentation so konkret, dass ein Zielanbieter oder ein eigenes Migrationsteam damit arbeiten kann?
Wie werden Ankündigungsfrist, Übergangsphase, Datenabruf und Löschung umgesetzt? Welche Mitwirkung erwartet der Anbieter vom Kunden und welche Unterstützung schuldet er selbst?
Welche Standardentgelte laufen bis zum Vertragsende weiter? Gibt es Regelungen zur vorzeitigen Beendigung oder zusätzliche, ausdrücklich beauftragte Migrationsleistungen?
Diese Prüfung ist kein Ersatz für juristische Vertragsbewertung. Sie übersetzt die Wechselregeln in technische und organisatorische Fragen, die sich vor einer Kaufentscheidung tatsächlich testen lassen.
Mehr Wechselrecht ist noch keine portable Anwendung
Der Data Act verbessert die Position von Cloud-Kunden spürbar. Verträge müssen den Wechselprozess transparenter machen, SaaS- und PaaS-Anbieter müssen offene Schnittstellen bereitstellen, exportierbare Daten dürfen nicht in proprietären Sackgassen verschwinden und ab Januar 2027 entfällt die Hürde der Wechselentgelte.
Für SaaS bleibt trotzdem ein Unterschied zwischen Daten mitnehmen können und den bisherigen Dienst ersetzen können. Rechte, Datenformate und Fristen schaffen die Voraussetzung für einen geordneten Exit. Ob der Wechsel in der Praxis einfach wird, entscheidet sich zusätzlich an Datenqualität, Konfigurationen, Integrationen und der Fähigkeit des Zielsystems.
Wer digitale Abhängigkeit bewerten will, sollte deshalb nicht nur nach Vertragslaufzeit und Hosting fragen. Die bessere Frage lautet: Wie sähe ein realer Exit mit den heutigen Daten, Schnittstellen und Prozessen aus?